"Gesetz über den Erlaß von Sühnemaßnahmen" vom 11.November 1949 : "[...] §2 Personen, die der ehemaligen NSDAP oder deren Gliederungen [u.a. die SS als Gliederung der NSDAP] oder als Offiziere der faschistischen Wehrmacht angehörten, können entsprechend ihrer fachlichen Eignung im öffentlichen Dienst, in allen Betrieben, in Handwerk, Handel und Gewerbe, in den freien Berufen sowie in den demokratischen Organisationen tätig sein. Ausgenommen hiervon ist die Betätigung in der inneren Verwaltung und ihren Organen, soweit nicht durch Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden. Dasselbe gilt auf dem Gebiete der Justiz. [...]" (Quelle: Gesetzblatt der DDR)
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Ausschnitt Gesetzblatt der DDR (Quelle: Bundesarchiv) |